1. Allgemeines
1.1 Die BEP Service (nachfolgend BEP genannt) ist ein
Dienstleistungsunternehmen mit Sitz in Dielheim/ Balzfeld, das sich auf die die Schulung von Brandschutzhelfern spezialisiert hat.
1.2 Die AGBs der BEP gelten für alle Leistungen, soweit nicht
schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Dies bedeutet, dass die AGBs
für alle Angebote, Aufträge, Kaufverträge und Lieferungen gelten, die BEP an Auftraggeber bzw. für Kunden leistet sowie für künftige
Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich
vereinbart werden. Eine Vereinbarung ist nur dann möglich, wenn sie von
einem Zeichnungsberechtigten der Firma BEP schriftlich bestätigt wurde.
1.3 Abweichende, widersprechende oder ergänzende AGB des
Kunden/Lieferanten werden nicht anerkannt, auch wenn ihnen nicht
ausdrücklich widersprochen wird.
1.4 Die BEP ist generell berechtigt, Ansprüche aus den Geschäftsverbindungen an Dritte abzutreten.
1.5 Bereitgestellte technische Unterlagen der BEP bleiben geistiges Eigenturm der BEP.
1.6 Bei nicht genannten oder aufgeführten Regelungen in den AGB
gelten automatisch die Allgemeinen Verkaufsbedingungen und die
Allgemeinen Lieferbedingungen für Erzeugnisse und Leistungen der Brandschutzindustrie.
1.7 Nachträgliche Vertragsänderungen sowie mündliche Nebenabreden bedürfen von beiden Vertragsteilen der Schriftform.
1.8 Die Nennung von gesetzlichen Vorschriften hat nur
klarstellende Bedeutung. Auch ohne Nennung dieser gelten die
gesetzlichen Vorschriften, sofern sie in diesen AGB nicht abgeändert
oder ausgeschlossen werden.
2. Kostenvoranschläge und Angebote
2.1 Kostenvoranschläge und Angebote sind freibleibend. Sie werden
nur schriftlich erteilt und verstehen sich stets unter Zugrundelegung
der AGB der BEP, auch wenn nicht explizit darauf hingewiesen wird.
2.2 Kostenvoranschläge und Angebote für die Schulung von Brandschutzhelfern sind in der Regel unentgeltlich; in
anderen Fällen können Gebühren erhoben werden. Ein bei Erteilung eines
Auftrages im Umfang des Kostenvoranschlages bezahltes Entgelt wird
gutgeschrieben.
3. Leistungsausführung
3.1 Der Umfang und die Art der Leistungen von BEP wird bei Erteilung des Auftrages schriftlich festgelegt.
3.2 BEP setzt voraus, dass alle Schulungen schnellstmöglich, ohne
Unterbrechung und während der von BEP üblichen Arbeitszeit – sofern
nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde – durchgeführt werden
können. Wartezeiten, die nicht von BEP verursacht werden, sowie
Mehraufwand aufgrund von unvorhersehbaren Erschwernissen, werden
zusätzlich zu den gültigen Listenpreisen berechnet.
3.3 Die von BEP angenommenen Aufträge werden nach den anerkannten
Vorschriften der Technik durchgeführt. Für die Richtigkeit der den
Prüfungen zugrundeliegenden Sicherheitsprogramme oder
Sicherheitsvorschriften übernimmt BEP keine Verantwortung, es sei denn,
es wurde schriftlich etwas anderes vereinbart.
3.4 Ergeben sich bei der ordnungsgemäßen Durchführung des
Auftrages zumutbare Änderungen oder Erweiterungen des festgelegten
Auftragsumfanges, behält BEP es sich vor, diese im Zuge der
Leistungsausführung vorzunehmen. Übersteigen die Änderungen das Maß der
Zumutbarkeit, sind diese vorab zusätzlich und schriftlich zu
vereinbaren. Der Kunde hat in diesem Fall das Recht, vom Vertrag
zurückzutreten, wenn ihm ein Festhalten an dem Vertrag im Hinblick auf
die Änderungen oder Erweiterungen nicht mehr zugemutet werden kann. BEP
kann dann gemäß § 649 BGB die vereinbarte Vergütung oder mangels
Vereinbarung eine angemessene Vergütung verlangen.
3.5 Der Versand von Waren, Gütern und dergleichen erfolgt stets auf Kosten und Gefahren des Kunden.
4. Preise
4.1 Für die Berechnung der Leistungen gelten die im
Angebot/Kostenvoranschlag festgelegten Preise. Bei Massenabweichungen
von (+ -) 30% behält BEP sich vor, den jeweiligen Einheitspreis
entsprechend anzupassen.
5. Leistungsfristen und –Termine
5.1 Die Ausführungszeit für die Schulung von Brandschutzhelfern beträgt voraussichtlich 4-6 Wochen ab geklärter Bestellung. Genaue Termine vereinbart BEP
schriftlich oder telefonisch mit dem Kunden.
5.2 Wird die Leistungsausführung ohne Verschulden der BEP
verzögert, werden vereinbarte Leistungsfristen entsprechend verschoben.
Hieraus entstehende Mehrkosten sind vom Kunden zu tragen.
5.3 Eventuell anfallende Wartezeiten und Regiearbeiten, die nicht
in den Verantwortungsbereich der BEP fallen, werden mit den im
Angebot/Kostenvoranschlag angegebenen Stundensätzen berechnet.
5.4 Nur im Falle eines von BEP verschuldeten Leistungsverzuges
steht es dem Kunden frei, vom Vertrag unter Setzung einer angemessenen
Nachfrist zurückzutreten; darüber hinausgehende Ansprüche des Kunden
sind ausgeschlossen.
6. Zahlungsbedingungen und -verzug
6.1 Der Erhalt einer Rechnung bedeutet nicht zwingend, dass ein
Auftrag vollständig abgerechnet wurde, da BEP auch berechtigt ist,
Teilrechnungen zu erstellen. Diese müssen nicht als solche bezeichnet
werden.
6.2 Rechnungen sind bei Erhalt fällig und innerhalb einer Frist
von 14 Tagen nach Eingang ohne Abzug zu zahlen. Mit Ablauf dieser Frist
gerät der Kunde in Verzug. Der offene Rechnungsbetrag ist während des
Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. BEP behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens
vor. Auf § 286 BGB und § 353 HGB wird hingewiesen. Alle zum Zwecke
einer entsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Mahn-, Inkasso-,
Erhebungs- und Auskunftskosten im Falle von Zahlungsverzug, insbesondere
auch Mahn-, Inkasso- und Gerichtsspesen eines von BEP bestellten
Anwalts, gehen im vollen Umfang zu Lasten des Kunden.
6.3 Bei Zahlungsverzug des Kunden ist BEP berechtigt, den
gesamten Preis sowie sämtliche weitere Forderungen des Kunden – auch aus
anderen Forderungen – sofort fällig zu stellen. Darüber hinaus ist BEP –
unbeschadet ihrer sonstigen Rechte – berechtigt, die unter
Eigentumsvorbehalt stehenden Anlagen, Waren, Geräte und dergleichen
zurückzunehmen, ohne dass dies einem Rücktritt vom Vertrag
gleichzusetzen ist.
6.4 Beanstandungen der Rechnungen von BEP sind innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt der Rechnung schriftlich an BEP mitzuteilen.
6.5 Werden BEP nach Vertragsabschluss ungünstige Umstände über
die Zahlungsfähigkeit des Kunden oder dessen wirtschaftliche Lage
bekannt, ist BEP berechtigt, auch vor Leistungsausführung vom Kunden
Sicherstellung für die Bezahlung des gesamten Preises zu verlangen.
6.6 Der Kunde stimmt ausdrücklich zu, dass im Falle eines
Zahlungsverzuges die Daten des Rechtsgeschäfts an die Warenkreditevidenz
sowie an mit der Einbringung von Forderungen berechtigte
Inkassounternehmen übermittelt werden dürfen.
7. Eigentumsvorbehalt
Alle Urkunden und Zertifikate bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der BEP und dürfen nicht verwendet werden.
8. Haftung
8.1 BEP haftet für Schäden – gleich aus welchem Rechtsgrund –
nur, wenn BEP diese Schäden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht
hat. Diese Einschränkung gilt nicht bei leichter Fahrlässigkeit, wenn
wesentliche Vertragspflichten verletzt worden sind. Bei Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten haftet BEP nur für den im Zeitpunkt des
Vertragsschlusses vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.
8.2 Verletzt BEP eine wesentliche Vertragspflicht gemäß Punkt 8.1, so wird die Ersatzpflicht der Höhe nach je Schadenfall begrenzt;
bei von BEP verschuldeten Personen- und Sachschäden auf einen Betrag
von 5.000,00 €; bei Vermögensschäden auf einen Betrag von 10.000,00
€ je Schadensereignis.
8.3 Für Produktionsausfall, Betriebsunterbrechung, entgangenen
Gewinn, Verlust von Informationen und Daten übernimmt BEP keine Haftung.
8.4 Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung von Leben, Körper
oder Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende
Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, bei arglistiger Täuschung oder
der Übernahme einer Garantie.
8.5 Der Kunde hat BEP Schäden, für die diese haften soll, unverzüglich mitzuteilen.
8.6 Schadensersatzansprüche verjähren – außer in den Fällen des
Verbrauchsgüterkaufs sowie der unter § 651 BGB fallenden
Verbraucherverträge, die nicht der Verjährung des § 438 Abs. 1 Nr. 2
oder des § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB unterliegen – nach einem Jahr ab
Gefahrübergang.
8.7 Weitergehende Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen.
9. Webauftritt und Website (www.brandschutz-helfer.de)
9.1 Allgemeines
Die BEP ist stets bemüht, möglichst genaue und
zuverlässige Informationen auf ihrer Webseite zu veröffentlichen. BEP
übernimmt jedoch keinerlei Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit
und Aktualität aller veröffentlichten Informationen. Jegliche Haftung
für den Fall von Irrtümern oder Auslassungen auf der Webseite wird
ausgeschlossen.
9.2 Copyright
Die auf dieser Website und auf den Sozialen Medien
veröffentlichten Inhalte, Werke und Bilder sind urheberrechtlich
geschützt. Jede Art der Vervielfältigung, der Wiedergabe in Medien oder
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Alle Rechte vorbehalten!
9.3 Bildnachweis
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es sich um eigene Bilder oder Bilder, deren Autoren BEP das
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Stand: 12/2023
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