Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) BEP service

1. Allgemeines
1.1 Die BEP Service  (nachfolgend BEP genannt) ist ein Dienstleistungsunternehmen mit Sitz in Dielheim/ Balzfeld, das sich auf die die Schulung  von Brandschutzhelfern spezialisiert hat.

1.2 Die AGBs der BEP gelten für alle Leistungen, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Dies bedeutet, dass die AGBs für alle Angebote, Aufträge, Kaufverträge und Lieferungen gelten, die BEP an Auftraggeber bzw. für Kunden leistet sowie für künftige Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Eine Vereinbarung ist nur dann möglich, wenn sie von einem Zeichnungsberechtigten der Firma BEP schriftlich bestätigt wurde.

1.3 Abweichende, widersprechende oder ergänzende AGB des Kunden/Lieferanten werden nicht anerkannt, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird.

1.4 Die BEP ist generell berechtigt, Ansprüche aus den Geschäftsverbindungen an Dritte abzutreten.

1.5 Bereitgestellte technische Unterlagen der BEP bleiben geistiges Eigenturm der BEP.

1.6 Bei nicht genannten oder aufgeführten Regelungen in den AGB gelten automatisch die Allgemeinen Verkaufsbedingungen und die Allgemeinen Lieferbedingungen für Erzeugnisse und Leistungen der Brandschutzindustrie.

1.7 Nachträgliche Vertragsänderungen sowie mündliche Nebenabreden bedürfen von beiden Vertragsteilen der Schriftform.

1.8 Die Nennung von gesetzlichen Vorschriften hat nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne Nennung dieser gelten die gesetzlichen Vorschriften, sofern sie in diesen AGB nicht abgeändert oder ausgeschlossen werden.

2. Kostenvoranschläge und Angebote
2.1 Kostenvoranschläge und Angebote sind freibleibend. Sie werden nur schriftlich erteilt und verstehen sich stets unter Zugrundelegung der AGB der BEP, auch wenn nicht explizit darauf hingewiesen wird.

2.2 Kostenvoranschläge und Angebote für die Schulung von Brandschutzhelfern sind in der Regel unentgeltlich; in anderen Fällen können Gebühren erhoben werden. Ein bei Erteilung eines Auftrages im Umfang des Kostenvoranschlages bezahltes Entgelt wird gutgeschrieben.

3. Leistungsausführung
3.1 Der Umfang und die Art der Leistungen von BEP wird bei Erteilung des Auftrages schriftlich festgelegt.

3.2 BEP setzt voraus, dass alle Schulungen schnellstmöglich, ohne Unterbrechung und während der von BEP üblichen Arbeitszeit – sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde – durchgeführt werden können. Wartezeiten, die nicht von BEP verursacht werden, sowie Mehraufwand aufgrund von unvorhersehbaren Erschwernissen, werden zusätzlich zu den gültigen Listenpreisen berechnet.

3.3 Die von BEP angenommenen Aufträge werden nach den anerkannten Vorschriften der Technik durchgeführt. Für die Richtigkeit der den Prüfungen zugrundeliegenden Sicherheitsprogramme oder Sicherheitsvorschriften übernimmt BEP keine Verantwortung, es sei denn, es wurde schriftlich etwas anderes vereinbart.

3.4 Ergeben sich bei der ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrages zumutbare Änderungen oder Erweiterungen des festgelegten Auftragsumfanges, behält BEP es sich vor, diese im Zuge der Leistungsausführung vorzunehmen. Übersteigen die Änderungen das Maß der Zumutbarkeit, sind diese vorab zusätzlich und schriftlich zu vereinbaren. Der Kunde hat in diesem Fall das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, wenn ihm ein Festhalten an dem Vertrag im Hinblick auf die Änderungen oder Erweiterungen nicht mehr zugemutet werden kann. BEP kann dann gemäß § 649 BGB die vereinbarte Vergütung oder mangels Vereinbarung eine angemessene Vergütung verlangen.

3.5 Der Versand von Waren, Gütern und dergleichen erfolgt stets auf Kosten und Gefahren des Kunden.

4. Preise
4.1 Für die Berechnung der Leistungen gelten die im Angebot/Kostenvoranschlag festgelegten Preise. Bei Massenabweichungen von (+ -) 30% behält BEP sich vor, den jeweiligen Einheitspreis entsprechend anzupassen.

5. Leistungsfristen und –Termine
5.1 Die Ausführungszeit für die Schulung von Brandschutzhelfern beträgt voraussichtlich 4-6 Wochen ab geklärter Bestellung. Genaue Termine vereinbart BEP schriftlich oder telefonisch mit dem Kunden.

5.2 Wird die Leistungsausführung ohne Verschulden der BEP verzögert, werden vereinbarte Leistungsfristen entsprechend verschoben. Hieraus entstehende Mehrkosten sind vom Kunden zu tragen.

5.3 Eventuell anfallende Wartezeiten und Regiearbeiten, die nicht in den Verantwortungsbereich der BEP fallen, werden mit den im Angebot/Kostenvoranschlag angegebenen Stundensätzen berechnet.

5.4 Nur im Falle eines von BEP verschuldeten Leistungsverzuges steht es dem Kunden frei, vom Vertrag unter Setzung einer angemessenen Nachfrist zurückzutreten; darüber hinausgehende Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen.

6. Zahlungsbedingungen und -verzug
6.1 Der Erhalt einer Rechnung bedeutet nicht zwingend, dass ein Auftrag vollständig abgerechnet wurde, da BEP auch berechtigt ist, Teilrechnungen zu erstellen. Diese müssen nicht als solche bezeichnet werden.

6.2 Rechnungen sind bei Erhalt fällig und innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Eingang ohne Abzug zu zahlen. Mit Ablauf dieser Frist gerät der Kunde in Verzug. Der offene Rechnungsbetrag ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. BEP behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Auf § 286 BGB und § 353 HGB wird hingewiesen. Alle zum Zwecke einer entsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Mahn-, Inkasso-, Erhebungs- und Auskunftskosten im Falle von Zahlungsverzug, insbesondere auch Mahn-, Inkasso- und Gerichtsspesen eines von BEP bestellten Anwalts, gehen im vollen Umfang zu Lasten des Kunden.

6.3 Bei Zahlungsverzug des Kunden ist BEP berechtigt, den gesamten Preis sowie sämtliche weitere Forderungen des Kunden – auch aus anderen Forderungen – sofort fällig zu stellen. Darüber hinaus ist BEP – unbeschadet ihrer sonstigen Rechte – berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Anlagen, Waren, Geräte und dergleichen zurückzunehmen, ohne dass dies einem Rücktritt vom Vertrag gleichzusetzen ist.

6.4 Beanstandungen der Rechnungen von BEP sind innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt der Rechnung schriftlich an BEP mitzuteilen.

6.5 Werden BEP nach Vertragsabschluss ungünstige Umstände über die Zahlungsfähigkeit des Kunden oder dessen wirtschaftliche Lage bekannt, ist BEP berechtigt, auch vor Leistungsausführung vom Kunden Sicherstellung für die Bezahlung des gesamten Preises zu verlangen.

6.6 Der Kunde stimmt ausdrücklich zu, dass im Falle eines Zahlungsverzuges die Daten des Rechtsgeschäfts an die Warenkreditevidenz sowie an mit der Einbringung von Forderungen berechtigte Inkassounternehmen übermittelt werden dürfen.

7. Eigentumsvorbehalt
Alle Urkunden und Zertifikate bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der BEP und dürfen nicht verwendet werden. 

8. Haftung
8.1 BEP haftet für Schäden – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur, wenn BEP diese Schäden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Diese Einschränkung gilt nicht bei leichter Fahrlässigkeit, wenn wesentliche Vertragspflichten verletzt worden sind. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet BEP nur für den im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.

8.2 Verletzt BEP eine wesentliche Vertragspflicht gemäß Punkt 8.1, so wird die Ersatzpflicht der Höhe nach je Schadenfall begrenzt; bei von BEP verschuldeten Personen- und Sachschäden auf einen Betrag von 5.000,00 €; bei Vermögensschäden auf einen Betrag von 10.000,00 € je Schadensereignis.

8.3 Für Produktionsausfall, Betriebsunterbrechung, entgangenen Gewinn, Verlust von Informationen und Daten übernimmt BEP keine Haftung.

8.4 Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, bei arglistiger Täuschung oder der Übernahme einer Garantie.

8.5 Der Kunde hat BEP Schäden, für die diese haften soll, unverzüglich mitzuteilen.

8.6 Schadensersatzansprüche verjähren – außer in den Fällen des Verbrauchsgüterkaufs sowie der unter § 651 BGB fallenden Verbraucherverträge, die nicht der Verjährung des § 438 Abs. 1 Nr. 2 oder des § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB unterliegen – nach einem Jahr ab Gefahrübergang.

8.7 Weitergehende Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen.

9. Webauftritt und Website (www.brandschutz-helfer.de)
9.1 Allgemeines
Die BEP ist stets bemüht, möglichst genaue und zuverlässige Informationen auf ihrer Webseite zu veröffentlichen. BEP übernimmt jedoch keinerlei Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität aller veröffentlichten Informationen. Jegliche Haftung für den Fall von Irrtümern oder Auslassungen auf der Webseite wird ausgeschlossen.

9.2 Copyright
Die auf dieser Website und auf den Sozialen Medien veröffentlichten Inhalte, Werke und Bilder sind urheberrechtlich geschützt. Jede Art der Vervielfältigung, der Wiedergabe in Medien oder öffentlichen Lesungen, auszugsweise oder im Ganzen, ist nicht gestattet. Alle Rechte vorbehalten!

9.3 Bildnachweis
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Stand: 12/2023